Rüstzeiten im Wachdienst
DPolG fordert Mitbestimmung nach Urteil
Düsseldorf - Nachdem das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 02.12.2010, 6A1546/10) das An- und Ablegen persönlich zugewiesener Ausrüstungs- gegenstände als Arbeitszeit bewertet hatte, stellte das Verwaltungsgericht Düsseldorf (2K596/08) erstmals in einem von der DPolG durchgeführten Musterverfahren fest, dass die für die Rüstzeit maßgeblichen Zeiten jeweils am Dienstort ermittelt werden müssen.
Das zuständige Düsseldorfer Verwaltungsgericht konkretisierte damit die Voraussetzungen für eine Berechnungsgrundlage der Rüstzeit.
Hierbei kommt es auf die jeweilige Beschaffenheit der Dienststelle an, in welchem Zeitraum die persönlichen Ausrüstungs- gegenstände (Holster, Zusatzgürtel, Handfesseln einschließlich Tragevorrichtung, RSG, Reservemagazin einschließlich Tragevorrichtung, Taschenlampe soweit vorhanden, Einsatzmehrzweckstock und das Laden der Dienstpistole) zu Beginn und zu Dienstende an- bzw. abgelegt werden.
Diese Rüstzeiten müssen nun also in den jeweiligen Dienststellen individuell errechnet werden.
In der Zwischenzeit hat das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen die Rüstzeiten im Wachdienst im Rahmen eines Erlasses vom 28. November 2011 im Sinne der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung geregelt. Der Polizeihauptpersonalrat wurde bei dem Erlass nicht beteiligt und fordert eine Mitbestimmung / Mitwirkung ein.
Infomaterial
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