Polizeibeamten sollen vorsätzlich gefährdet werden
Linkspartei will Pfefferspray verbieten
Berlin - Nicht zum ersten Mal tut sich die Linkspartei mit Forderungen hervor, die der Realität entgegensprechen. Sowohl die Fraktion im Bundestag als auch im Landtag von Nordrhein-Westfalen verlangen nun ein Verbot des Einsatzes von Pfefferspray durch die Polizei.
Der Einsatz von Pfefferspray durch die Polizei erfolgt im Rahmen der einschlägigen Ge- setze des Bundes und der Länder, die die Anwendung von Zwangsmitteln der Polizei regeln. Reizstoff-Sprühgeräte sollen als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt gegen Perso- nen und Tiere eingesetzt werden, um sie auf Distanz zu halten und ggfls. in ihrer Handlungsfähigkeit einzuschränken.
Selbstverständlich ist der Einsatz von Pfefferspray, wie auch der Einsatz anderer Waffen und Hilfsmittel der körperlichen Gewalt, für die jeweils Betroffenen unangenehm. Deshalb orientiert sich die Anwendung stets an den Grundsätzen des Übermaßverbotes, wie jegliches anderes polizeiliches Handeln auch. Die Handhabung und Dosierung der Geräte richten sich nach den Anforderungen der Technischen Richtlinie des Polizeitechnischen Institut (PTI). Damit soll möglichst ausgeschlossen werden, dass gesundheitliche Langzeitfolgen oder lebensbedrohliche Folgen infolge der Anwendung entstehen.
Verhältnismäßiges Einsatzmittel
Die vielfältigen Symptome bei der Anwendung von Pfefferspray (Schleimhautreizungen, Brennen der Haut, heftige Schmerzen in den Augen, Schwellungen und Rötungen der Bindehaut sowie starker Tränenfluss, Hustenanfälle, Krämpfe) können sich über einen Zeitraum von 15 Minuten erstrecken, der je nach Erstversorgungsmöglichkeiten auch bis zu 45 Minuten andauern kann. Solche Reaktionen sind zur polizeilichen Zielerreichung notwendig und beabsichtigt.
Durch die Ausgestaltung der Geräte ist es möglich, die Beeinträchtigung Unbeteiligter zu vermeiden, da ein gezieltes Sprühen möglich ist. Im Auftrag des PTI wurde im Jahre 2008 durch die Firma ACTO die Wirkung auf mögliche Beeinträchtigungen der Augen von Be- troffenen untersucht und festgestellt, dass vielfach behauptete schwerwiegende Verlet- zungen von Augen bei sachgemäßer Anwendung von Pfefferspray ausgeschlossen sind. Die Deutsche Polizeigewerkschaft (DPolG) legt Wert auf die Feststellung, dass der Ein- satz von Pfefferspray im Einsatzfall als mildestes Mittel nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit angewendet wird. Als Alternative müssten im Einzelfall entweder der Einsatz des Einsatzmehrzweckstocks oder sogar der Schusswaffe in Betracht gezogen werden; beide Anwendungen dürften zu erheblich größeren Verletzungen, bis hin zu tödlichen Folgen, führen.
Geltende Bestimmungen reichen aus
Durch Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, Einsatzvorschriften und der Handlungsempfehlungen für den Einsatz von Pfefferspray durch die Einsatzkräfte wird sichergestellt, dass es gerade nicht zu langfristigen Gesundheitsstörungen oder gar zu tödlichen Folgen durch den Gebrauch von Pfefferspray kommt.
Selbstverständlich kann nicht ausgeschlossen werden, dass gravierende Gesundheitsstörungen eintreten können, wenn etwa Störer unter Einfluss von Drogen stehen oder unter Atemwegerkrankungen leiden, die die Wirkung von Pfefferspray verstärken können. In der Abwägung zum Einsatz weit schwerwiegender Einsatzmittel zur polizeilichen Zielerrei- chung gegen sämtliche Störer ist jedoch das Reizstoffsprühgerät als verhältnismäßig und erforderlich anzusehen.
Die in dem Antrag aufgestellte Forderung, dass jegliche Gefährdung Dritter ausgeschlos- sen werden soll, erscheint angesichts der zahlreichen Einsatzvarianten wenig realitätsnah. Auch und insbesondere beim Einsatz von Pfefferspray beim Vorgehen gegen eine größere Menschenmenge wäre eine solche Vorgabe schlicht unerfüllbar. Ebenso wenig lebensnah ist die Forderung, bei derartigen Einsätzen das Pfefferspray gar nicht mehr mitführen zu dürfen. Beim Vorgehen gegen randalierende Fußballrowdys oder gewalttätige Teilnehmer einer Ansammlung, müssten in allen Fällen dann weitaus gefährlichere Einsatzmittel zum Einsatz kommen, mit der Folge, dass weitaus schwere Verletzungen befürchtet werden müssten. Dieser Beschluss würde dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnis- mäßigkeit und Erforderlichkeit zuwider laufen.
Unhaltbare Behauptungen
Die Behauptung, Angehörige der Bundespolizei hätten Pfefferspray extensiv angewendet, weist die Deutsche Polizeigewerkschaft (DPolG) mit aller Entschiedenheit zurück. Die Einsatzkräfte der Bundespolizei haben sich in unzähligen schwierigen Einsatzsituationen hervorragend bewährt, sie zeichnen sich durch Besonnenheit, Professionalität und Effektivität im Einsatz aus.
Die Zusammenarbeit der Bereitschaftspolizei des Bundes mit den Kräften aus den Länderpolizeien ist ebenfalls vielfach erprobt und lässt keinen Zweifel an deren Rechts- staatlichkeit und Verhältnismäßigkeit erkennen, im Gegenteil.
Alle Polizeieinheiten haben sich auch im vergangenen Jahr durch Besonnenheit, Zurückhaltung und deeskalierendes Auftreten ausgezeichnet.
Eine Einschränkung der Einsatzmöglichkeiten der Anwendung von Pfefferspray durch die Polizei wäre für den polizeilichen Einsatzerfolg kontraproduktiv, für Störer mit größeren Gefahren der Gesundheitsbeschädigung verbunden und deshalb mit den Grundsätzen des grundgesetzlich vorgeschriebenen Übermaßverbotes unvereinbar.
Informationsmaterial
DPolG NRW zu 15-2354 Einsatz von Pfeffer
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